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Datenübertragungssysteme in der Verwaltung
Mit dem 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres trat das von Fachleuten und Unternehmen lange erwartete Gesetz 24/2001, vom 27. Dezember über Steuer- und Verwaltungsmaßnahmen und der sozialen Ordnung in Kraft, welches eine neue Regelung über die Einbindung von telematischen Medien in Notariate, Eigentumsregister, Handelsregister und in die Katasterverwaltung einführen soll.
Diese Neuerungen ermöglichen die Einbindung von EDV und telematischen Techniken mit dem Ziel der präventiven Rechtssicherheit im Bereich des Notariats und hauptsächlich im Umgang mit Registern.
Hervorzuheben sind diese Neuerungen besonders hinsichtlich der Schnelligkeit der Notariats- und Registerverwaltungen, die nun zwingend über datenübertragende Systeme verfügen müssen, um der Informationsabgabe, dem Informationstansfer und dem Erhalt von Informationen nachzukommen. Ab sofort ist es also möglich, dass der zuständige Notar nach Unterschreiben eines Kaufvertrags per e-mail die Neueintragung beim Eigentumsregister beantragt, die Hypothekenbelastung ermittelt oder das Schriftstück via e-mail einem anderen Notar zukommen lässt, der dann eine autorisierte Kopie desselben anfertigen kann.
Möglich wird dies, wenn die Fachleute über eine elektronische Unterschrift verfügen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Die Unterschrift muss beglaubigt sein, darf nur für öffentliche und offizielle Dokumente benutzt werden und muss selbstverständlich gesichert sein, um die Sicherheit für die Klienten und für die Informationen in den Protokollen und Übermittlungsmedien zu garantieren.
Diese Regelung wird die Kommunikation zwischen den Notaren und Registratoren und der öffentlichen Verwaltung und jeglicher Art von Rechtsorgan beschleunigen, da die schriftlichen Anträge, deren Bearbeitung meist mehrere Monate in Anspruch nimmt, von nun an ersetzt werden. Zudem verfügt die Verwaltung nun über einen erleichterten Zugang zu den zu bearbeitenden Daten (öffentliche Schriftstücke jeglicher Art, z.B. über Verkäufe, Gesellschaften, Erbschaft, etc.).
Mit der Neuregelung wird außerdem die Verfahrensweise festgehalten, mit der Verhandlungen zwischen Notaren an verschiedenen Orten ablaufen sollen. Jedoch bleibt abzuwarten, wie sich die Regelungen in diesem Bereich weiterentwickeln.
Bezüglich der Katasterdaten ist es ab sofort möglich die in der Katasterverwaltung verzeichneten und nicht speziell geschützten Daten über die eigenen Immobilien einzusehen, vorausgesetzt man hat die schriftliche Einverständniserklärung dafür abgegeben. Die Verwaltungen im allgemeinen, Richter und Gerichte, die öffentlichen Organe und Einrichtungen haben jedoch ständig direkten und uneingeschränkten Zugriff darauf.
Fazit ist, dass gemäß des neuen Regelwerks nun die Notare, Registratoren und die Verwaltungen aktiv werden müssen und ihre Datenverarbeitungssysteme aktualisieren, damit man in ein paar Monaten von den fortschrittlichen Regelungen, die seit dem 1. Januar rechtskräftig sind, Gebrauch machen kann.
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